Krankengeldversicherung
Mit Leistungen der Krankengeldversicherung sollen wirtschaftlich aktive Bürger für den Fall absichert werden, dass sie wegen Krankheit oder Mutterschaft kurzzeitig ihr Einkommen verlieren.
Die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Krankengeldversicherung entsteht von Gesetzes wegen und ist Pflicht. Selbstständig Erwerbstätige können Beiträge zur Krankengeldversicherung freiwillig entrichten.
Bei der Krankengeldversicherung wird nicht unterschieden, ob der Arbeitnehmer Staatsbürger der Tschechischen Republik oder eines anderen Staates ist. An der Krankengeldversicherung können nur Personen teilnehmen, die in der Tschechischen Republik für einen Arbeitgeber mit Sitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik arbeiten. Arbeitnehmer, die für Arbeitgeber tätig sind, deren Sitz nicht auf dem Gebiet der Tschechischen Republik liegt, sind in der Tschechischen Republik versichert, sofern sich der Sitz des Arbeitgebers auf dem Gebiet eines EU-Staates oder eines Staates befindet, mit dem die Tschechische Republik ein internationales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Die Krankengeldversicherung von Arbeitnehmern ist durch das Gesetz Nr. 187/2006 GBl. – Krankengeldversicherungsgesetz – geregelt (siehe auch Portal der öffentlichen Verwaltung in tschechischer Sprache).