Informationen über die Pflichten der Arbeitgeber in der Tschechischen Republik
Pflichten der Arbeitgeber
Juristische und natürliche Personen, die Arbeitnehmer beschäftigen, werden
aus dem Gesichtspunkt der Durchführung der Krankengeld- und Rentenversicherung
sowie der Form, in der die Zahlung der Versicherungsbeiträge erfolgt, in Organisationen
und kleine Organisationen geteilt (§ 17 Gesetz Nr. 582/1991 Slg., über
die Organisation und Durchführung der Sozialversicherung, in gültiger
Fassung). Organisationen führen die Krankengeldversicherung für ihre Arbeitnehmer
selbständig durch, und dies einschließlich der Auszahlung von Geldleistungen.
Die Krankengeldversicherung von Arbeitnehmern kleiner Organisationen wird von der
zuständigen Kreissozialversicherungsverwaltung, in der Hauptstadt Prag von
der Prager Sozialversicherungsverwaltung (nachstehend nur als „OSSZ“)
durchgeführt, die an diese Arbeitnehmer auch Geldleistungen zahlt.
Pflichten der Organisationen
(§ 13,19-29, § 35a-46 Gesetz Nr. 582/1991 Slg., über die Organisation
und die Durchführung der Sozialversicherung, in gültiger Fassung, §
8, 9 und 11 Gesetz Nr. 589/1992 Slg., über Beiträge zur Sozialversicherung
und zur staatlichen Beschäftigungspolitik, in gültiger Fassung)
Als Organisation gilt eine juristische oder natürliche Person, die über
25 Arbeitnehmer beschäftigt, oder zwar weniger, aber die Lohnbuchhaltung wird
für diese Organisation von einer anderen juristischen oder natürlichen
Person ausgeführt, die über 25 Arbeitnehmer beschäftigt. Als Arbeitnehmer
gilt für diese Zwecke eine Person, die dem tschechischen System der Sozialversicherung
unterliegt.
Die Organisation ist verpflichtet:
- auf eigene Kosten administrative Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung
der Krankengeldversicherung zu leisten und die Mittel der Krankengeldversicherung
zu bewirtschaften;
- sich selbst und alle ihre Organisationseinheiten, die die Lohnbuchhaltung führen,
auf einem vorgeschriebenen Vordruck in das Register der Organisationen bei der zuständigen
OSSZ anzumelden, über sämtliche Änderungen zu informieren, beim Erlöschen
der Organisation eine Abmeldung aus dem Register der Organisationen einzureichen.
Die Organisation ist verpflichtet, bei der Anmeldung in das Register der Organisationen
die in diesem Vordruck eingetragenen Angaben nachzuweisen (z.B. Auszug aus dem Handelsregister
oder einem anderen Register, Auszug aus dem Gewerberegister usw.). Sie hat diesen
Verpflichtungen innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag, an dem die entscheidende Tatsache
(sie wurde zu einer Organisation und umgekehrt, es erfolgten Änderungen in
den Angaben) eingetreten ist, nachzukommen;
- den Arbeitnehmer zu der Versicherung auf dem vorgeschriebenen Vordruck innerhalb
von 8 Tage ab dem Tag seines Arbeitsantritts bei der zuständigen OSSZ anzumelden;
- Änderungen in den auf der Anmeldung des Arbeitnehmers erfolgten Angaben bei
der zuständigen OSSZ anzumelden, und dies innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag
dieser Änderung;
- auf dem vorgeschriebenen Vordruck den Arbeitnehmer bei der zuständigen OSSZ
innerhalb von 8 Tagen nach der Beendung des Arbeitsverhältnisses abzumelden;
- Anträge auf Leistungen der Krankengeldversicherung anzunehmen, die Erfüllung
der Bedingungen für den Anspruch auf diese Leistungen zu beurteilen und falls
alle Bedingungen für deren Leistung und Höhe unumstritten sind, diese
an den Arbeitnehmer in festgelegten Terminen auszuzahlen (d.h. im nächsten
Termin der Lohnauszahlung), anderenfalls wird der Sachverhalt samt allen Unterlagen
an die zuständige OSSZ zur Entscheidung übergeben;
- Versicherungsbeiträge, die der Arbeitnehmer zu leisten hat, zu berechnen, vom
Lohn in Abzug zu bringen und abzuführen (wird dem Arbeitnehmer das Einkommen
in einer Fremdwährung ausgezahlt, wird dieses auf die tschechische Währung
mit dem von der Tschechischen Nationalbank festgelegten Devisenkurs, der zum letzten
Tag des Kalendermonats gilt, für den der Versicherungsbeitrag geleistet wird,
umgerechnet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den verwendeten Kurs in seiner Evidenz
zu führen). Dieser Kurs ist auf den Internetseiten unter
http://www.cnb.cz/ festzustellen;
- Versicherungsbeiträge zu berechnen, die die Organisation aus ihren eigenen
Mitteln zu leisten hat;
- die Summe der abgerechneten Leistungen der Krankengeldversicherung von der Summe
der Arbeitnehmer-Beiträge sowie der Beiträge, die die Organisation aus
ihren eigenen Mitteln bezahlt, in Abzug zu bringen und den Unterschied zwischen
den Beiträgen und den Leistungen auf das Konto der zuständigen OSSZ zu
überweisen;
- die Versicherungsbeiträge für die jeweiligen Kalendermonate termingerecht
zu zahlen. Die Beiträge für den jeweiligen Kalendermonat sind am Tag der
Lohn- und Gehaltsauszahlung für den jeweiligen Kalendermonat fällig;
- im gleichen Termin an die OSSZ auf dem vorgeschriebenen Vordruck eine Übersicht
über die Beiträge sowie die gezahlten Leistungen der Krankengeldversicherung
zu senden;
- die vorgeschriebene Arbeitnehmerevidenz zu Zwecken der Krankengeldversicherung zu
führen. Die Evidenz zu Zwecken der Krankengeldversicherung hat folgende Angaben
zu enthalten: Name, Nachname, Geburtsnummer, Geburtsdatum und Geburtsort, Familienstand,
Adresse des Daueraufenthalts des Arbeitnehmers, die Entstehung und Beendung seines
Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit, die seine Teilnahme an der
Krankengeldversicherung begründet, Staatsangehörigkeit; war der Arbeitnehmer
vor dem Arbeitsantritt in einem anderen Staat als in der CR an der Krankengeldversicherung
beteiligt, dann auch den Namen und die Adresse des letzten Versicherungsträgers
und die ausländische Versicherungsnummer. Ferner hat die Evidenz das Einkommen
des Arbeitnehmers zu enthalten sowie die geleisteten Arbeitsstunden für die
einzelnen Lohn-(Auszahlungs-)perioden, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen
Krankheit oder Verletzung, Quarantäne, Betreuung eines Familienmitglieds, wegen
Mutterschaft- und Elternurlaub, wegen Armee- und Zivildienst, Haft und Vollzug der
Freiheitsstrafe, andere Tage der entschuldigten Arbeitsabwesenheit, nicht entschuldigte
Arbeitstage (Arbeitsschichten) bzw. deren Teile, ausgezahlte Leistungen der Krankengeldversicherung,
die Höhe der gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung und zur staatlichen
Beschäftigungspolitik sowie Information darüber, ob der Arbeitnehmer eine
Altersrente, Voll- oder Teilinvalidenrente bezieht und seit wann diese Rente bezogen
wird;
- diese Daten für die Dauer von 10 Kalenderjahren ab dem Kalenderjahr, auf das
sie sich beziehen, aufzubewahren;
- dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde, eine Bestätigung
über die für den Anspruch auf Leistungen, deren Gewährung und Auszahlung
maßgeblichen Tatsachen zu geben;
- die vorgeschriebene Evidenz über Arbeitnehmer zu Zwecken der Rentenversicherung
zu führen. Neben den zu Zwecken der Krankengeldversicherung zu erfassenden
Angaben hat die Organisation zu diesen Zwecken noch Angaben dazu zu führen,
ob die jeweilige Person eine Altersrente, Voll- oder Teilinvalidenrente bezieht
und von wem diese Rente geleistet wird, die Art der Rente (§ 29, 30, 31, 74,
76 und 94 Gesetz Nr. 155/1995 Slg., in gültiger Fassung) sowie das Datum
der Entstehung des Anspruchs auf Altersrente bzw. die Nummer des Beschlusses über
die Gewährung der Rente, falls es sich um einen Rentenbezieher handelt, der
eine Rente von Organen des Verteidigungs-, Innen- und Justizministeriums bezieht.
Handelt es sich um eine Handelsgesellschaft, hat die Organisation zusätzlich
noch eine Liste der Gesellschafter und Mitglieder des geschäftsführenden
Organs und des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft für die einzelnen Kalendermonate
sowie eine Übersicht der Kalendermonate, für welche diese Gesellschaft
die obligatorischen Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur staatlichen Beschäftigungspolitik
nicht leistete, zu führen. Die Organisation führt ferner eine Evidenz
über eventuelle von der Organisation beim Arbeitsunfall (Berufskrankheit)
gewährten Ersatzleistungen für den Verdienstausfall nach der Beendung
der Arbeitsunfähigkeit und stellt den Arbeitnehmern eine Bescheinigung über
die Dauer sowie den Grund solcher Ersatzleistungen sowie über die Höhe
solcher Ersatzleistungen in den einzelnen Kalendermonaten aus. Die Organisation
hat diese Evidenz während 30 Kalenderjahre nach dem jeweiligen Kalenderjahr
aufzubewahren.
- für jeden Arbeitnehmer eine Evidenzkarte der Rentenversicherung (nachstehend
nur ELDP) zu führen. Für jedes Kalenderjahr wird eine selbständige
ELDP geführt und diese nach dem Jahresabschluss der Lohnscheine ausgefüllt,
spätestens jedoch bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres. Endet die
Teilnahme an der Rentenversicherung vor dem 31. Dezember, so wird die Evidenzkarte
innerhalb eines Monat nach der definitiven Abrechnung des Gehaltes ausgefüllt.
Die ELDP wird der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung mittels der OSSZ übergeben,
die für die jeweilige die Lohnbuchhaltung führende Organisation zuständig
ist. Die Organisation hat eine Gleichschrift der ELDP an den Arbeitnehmer zu übergeben
und eine Gleichschrift während 3 Kalenderjahre nach dem jeweiligen Kalenderjahr
in ihrer Evidenz zu führen.
- Anträge auf die Gewährung (Freigabe, Anpassung) einer Leistung der Rentenversicherung
zu verfassen, und dies auf den von den Organen der Sozialversicherung ausgestellten
Vordrucken, bzw. auf den durch internationale Abkommen über die Sozialversicherung
vorgeschriebenen Vordrucken.
- auf dem vorgeschriebenen Vordruck anzumelden, wenn bei ihr ein Bezieher der Altersrente
oder der Voll- oder Teilinvalidenrente beschäftigt wird. Der Arbeitsantritt
eines Altersrentners wird dabei nur dann angemeldet, wenn der Bezieher der Altersrente
bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit die Bedingungen für die Auszahlung
dieser Altersrente nicht erfüllt (es handelt sich um den Bezieher einer Voraltersrente,
der bisher die Altersgrenze für die Altersrente noch nicht erreichte, oder
es handelt sich um einen Altersrentner, der bereits die Altersgrenze für die
Altersrente erreichte, sein Arbeitsverhältnis wird jedoch auf unbefristete
Dauer, bzw. auf befristete Dauer, die länger als ein Jahr ist, vereinbart);
- erlischt die Organisation, ist ihr geschäftsführendes Organ bzw. der Rechtsnachfolger
verpflichtet, alles zu unternehmen, dass Arbeitnehmern, die zum Tage des Erlöschens
der Organisationen einen Anspruch auf Leistungen der Krankengeldversicherung haben
oder denen dieser Anspruch erst später entsteht, diese Leistungen nach wie
vor ausgezahlt werden können;
- der OSSZ eine Mitwirkung bei der Durchführung einer Kontrolle der Bewirtschaftung
von Mitteln der Krankengeldversicherung, der Leistung der Beiträge sowie der
Erfüllung der Pflichten im Bereich der Krankengeld- und Rentenversicherung
zu leisten;
- der OSSZ eine Mitwirkung zu gewähren bei der Prüfung der vom Arbeitgeber
vorzulegenden Einträge und Meldungen auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
Dies bedeutet, dass sie auf Aufforderung der OSSZ verpflichtet sind, zur Anmeldung
in das Register der Organisationen einen Auszug aus dem Handelsregister, zur Anmeldung
des Arbeitnehmers an die Versicherung den Arbeitsvertrag sowie andere die maßgeblichen
Tatsachen nachweisende Unterlagen vorzulegen. Sind die geforderten Unterlagen in
einer anderen als der tschechischen Sprache, ist es im Interesse einer schnellen
Abwicklung empfehlenswert, auch eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlagen
in die tschechische Sprache vorzulegen.
Die örtliche Zuständigkeit der OSSZ (§ 7 und § 119 Gesetz
Nr. 582/1991 Slg.) für die Erfüllung der Pflichten richtet sich
- nach dem Sitz der Organisation bzw. dem Ort des Daueraufenthalts, falls es
sich um eine Organisation handelt, die eine natürliche Person ist, wenn dieser
Sitz oder Daueraufenthalt mit dem Bereich der Organisation übereinstimmt, in
dem die Lohnbuchhaltung für den Arbeitnehmer geführt wird. Stimmt der
Ort dieses Bereiches mit diesem Sitz oder mit dem Daueraufenthalt nicht überein,
richtet sich die örtliche Zuständigkeit der OSSZ nach dem Ort des Bereiches
der Organisation, in dem die Lohnbuchhaltung für die Arbeitnehmer geführt
wird.
- Ist die Organisation eine ausländische juristische oder natürliche Person,
deren Sitz des die Lohnbuchhaltung führenden Bereiches nicht auf dem Gebiet
der Tschechischen Republik ist, ist für diese die Prager Sozialversicherungsverwaltung,
Trojská 1997/13a , PLZ 182 00 Praha 8, E-Mail
Eva.Atassi@cssz.cz, Tel. +420 221 924 613 örtlich zuständig.
Die vorgeschriebenen Vordrucke erhält die Organisation bei jeder OSSZ, bzw.
sind diese unter www.cssz.cz, Menüpunkt „Vordrucke“
zu finden. Für die Nichterfüllung der Pflichten kann der Organisation
eine Geldbuße auferlegt werden (§ 54 Gesetz Nr. 582/1991 Slg.).
Werden die oben genannten Pflichten für den Arbeitgeber von einer anderen Person
geleistet, z.B. beauftragt der Arbeitgeber mit der Erfüllung seiner Pflichten
aufgrund des Art. 109 der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 574/72 seinen Arbeitnehmer,
ist die beauftragte Person verpflichtet eine beglaubigte Vollmacht vorzulegen. Das
entbindet jedoch die Organisation nicht der Verantwortung für die Erfüllung
ihrer Pflichten.
Pflichten kleiner Organisationen
(§ 13, § 33 – 46 Gesetz Nr. 582/1991 Slg., in gültiger
Fassung, § 8, 10 und 11 Gesetz Nr. 589/1992 Slg., über Beiträge zur
Sozialversicherung und zur staatlichen Beschäftigungspolitik, in gültiger
Fassung):
Eine kleine Organisation ist die juristische oder natürliche Person, die zumindest
einen Arbeitnehmer, jedoch höchstens 25 Arbeitnehmer beschäftigt. Als
Arbeitnehmer gilt zu diesen Zwecken eine Person, die dem tschechischen System der
Sozialversicherung unterliegt.
Eine kleine Organisation ist verpflichtet:
- sich auf dem vorgeschriebenen Vordruck in das Register kleiner Organisationen bei
der OSSZ anzumelden, über sämtliche Änderungen zu informieren und
beim Erlöschen der kleinen Organisation eine Abmeldung aus dem Register kleiner
Organisationen einzureichen, und zwar innerhalb von 8 Tagen, nach dem die entscheidende
Tatsache (sie wurde zu einer Organisation und umgekehrt, es erfolgten Änderungen
in den Angaben) eingetreten ist. Zur Anmeldung in das Register der Organisationen
ist die kleine Organisation verpflichtet, die in diesem Vordruck gemachten Angabe
durch die Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen (z.B. Auszug aus dem Handelsregister,
Auszug aus dem Gewerberegister usw.);
- ihre Arbeitnehmer auf dem vorgeschriebenen Vordruck bei der zuständigen OSSZ
innerhalb von 8 Tagen nach dem Arbeitsantritt anzumelden;
- ihre Arbeitnehmer auf dem vorgeschriebnen Vordruck bei der zuständigen OSSZ
innerhalb von 8 Tagen nach der Beendung des Arbeitsverhältnisses abzumelden;
- Änderungen in den Angaben zum Arbeitnehmer der zuständigen OSSZ innerhalb
von 8 Tagen ab dem Tag der Änderung anzumelden;
- Versicherungsbeiträge, die der Arbeitnehmer zu leisten hat, zu berechnen und
vom Lohn in Abzug zu bringen; (wird dem Mitarbeiter das Einkommen in einer Fremdwährung
ausgezahlt, wird dieses auf die tschechische Währung mit dem von der Tschechischen
Nationalbank festgelegten Devisenkurs, der zum letzten Tag des Kalendermonats gilt,
für den der Versicherungsbeitrag geleistet wird umgerechnet. Der Arbeitgeber
ist verpflichtet, den verwendeten Kurs in seiner Evidenz zu führen. Dieser
Kurs ist auf den Internetseiten unter www.cnb.cz
festzustellen);
- Versicherungsbeiträge zu berechnen, die die Organisation aus ihren eigenen
Mitteln zu leisten hat;
- die Summe des Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Versicherungsbeitrags auf das Konto
der zuständigen OSSZ zu überweisen;
- die Versicherungsbeiträge für die einzelnen Kalendermonate termingerecht
zu leisten. Der Versicherungsbeitrag für die einzelnen Kalendermonate ist an
dem Tag fällig, der für die Lohn- und Gehaltauszahlung für den jeweiligen
Kalendermonat festgelegt ist;
- im gleichen Termin der zuständigen OSSZ auf dem vorgeschriebenen Vordruck eine
Übersicht über die Bemessungsgrundlagen und Versicherungsbeiträge
zu übergeben;
- die vorgeschriebene Arbeitnehmerevidenz zu Zwecken der Krankengeldversicherung zu
führen. Die Evidenz zu Zwecken der Krankengeldversicherung hat folgende Angaben
zu enthalten: Name, Nachname, Geburtsnummer, Geburtsdatum und Geburtsort, Familienstand,
Adresse des Daueraufenthalts des Arbeitnehmers, die Entstehung und Beendung seines
Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit, die seine Teilnahme an der
Krankengeldversicherung begründet, Staatsangehörigkeit; war der Arbeitnehmer
vor dem Arbeitsantritt in einem anderen Staat als in der CR an der Krankengeldversicherung
beteiligt, dann auch den Namen und die Adresse des letzten Versicherungsträgers
und die ausländische Versicherungsnummer. Ferner hat die Evidenz das Einkommen
des Arbeitnehmers zu enthalten sowie die geleisteten Arbeitsstunden für die
einzelnen Lohn-(Auszahlungs-)perioden, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen
Krankheit oder Verletzung, Quarantäne, Betreuung eines Familienmitglieds, wegen
Mutterschaft- und Elternurlaub, wegen Armee- und Zivildienst, Haft und Vollzug der
Freiheitsstrafe, andere Tage der entschuldigten Arbeitsabwesenheit, nicht entschuldigte
Arbeitstage (Arbeitsschichten) bzw. deren Teile, die Höhe der gezahlten Beiträge
zur Sozialversicherung und zur staatlichen Beschäftigungspolitik sowie Information
darüber, ob der Arbeitnehmer eine Altersrente, Voll- oder Teilinvalidenrente
bezieht und seit wann diese Rente bezogen wird;
- diese Daten während 10 Kalenderjahre ab dem Kalenderjahr, auf das sie sich
beziehen, aufzubewahren;
- Anträge ihrer Arbeitnehmer auf Leistungen zu empfangen und diese samt den erforderlichen
Unterlagen an die zuständige OSSZ zu übergeben;
- die vorgeschriebene Evidenz über Arbeitnehmer zu Zwecken der Rentenversicherung
zu führen. Neben den zu Zwecken der Krankengeldversicherung zu erfassenden
Angaben hat die Organisation zu diesen Zwecken noch Angaben dazu zu führen,
ob die jeweilige Person eine Altersrente, eine Voll- oder Teilinvalidenrente bezieht
und von wem diese Rente geleistet wird, die Art der Rente (§ 29, 30, 31, 74,
76 und 94 Gesetz Nr. 155/1995 Slg., in gültiger Fassung) sowie das Datum
der Entstehung des Anspruchs auf Altersrente bzw. die Nummer des Beschlusses über
die Gewährung der Rente, falls es sich um einen Rentenbezieher handelt, der
eine Rente von Organen des Verteidigungs-, Innen- und Justizministeriums bezieht.
Handelt es sich um eine Handelsgesellschaft, hat die Organisation zusätzlich
noch eine Liste der Gesellschafter und Mitglieder des geschäftsführenden
Organs und des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft für die einzelnen Kalendermonate
sowie eine Übersicht der Kalendermonate, für welche diese Gesellschaft
die obligatorischen Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur staatlichen Beschäftigungspolitik
nicht leistete, zu führen. Die Organisation führt ferner eine Evidenz
über eventuelle von der Organisation beim Arbeitsunfall (Berufskrankheit)
gewährten Ersatzleistungen für den Verdienstausfall nach der Beendung
der Arbeitsunfähigkeit und stellt den Arbeitnehmern eine Bescheinigung über
die Dauer sowie den Grund solcher Ersatzleistungen sowie über die Höhe
solcher Ersatzleistungen in den einzelnen Kalendermonaten aus. Die kleine Organisation
hat diese Evidenz während 30 Kalenderjahren nach dem jeweiligen Kalenderjahr
aufzubewahren.
- für jeden Arbeitnehmer eine Evidenzkarte der Rentenversicherung (nachstehend
nur ELDP) zu führen. Für jedes Kalenderjahr wird eine selbständige
ELDP geführt und diese nach dem Jahresabschluss der Lohnscheine ausgefüllt,
spätestens jedoch bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres. Endet die
Teilnahme an der Rentenversicherung vor dem 31. Dezember, so wird die Evidenzkarte
innerhalb eines Monat nach der definitiven Abrechnung des Gehaltes ausgefüllt.
Die ELDP wird der Tschechischen Verwaltung der Sozialversicherung mittels der OSSZ
übergeben, die für die jeweilige die Lohnbuchhaltung führende Organisation
zuständig ist. Die Organisation hat eine Gleichschrift der ELDP an den Arbeitnehmer
zu übergeben und eine Gleichschrift während 3 Kalenderjahren nach dem
jeweiligen Kalenderjahr in ihrer Evidenz zu führen. Kleine Organisationen zahlen
nicht die Leistungen der Krankengeldversicherung, sodass sie beim Ausfüllen
der Angabe in der ELDP über die ausgeschlossenen Zeiten mit der OSSZ (PSSZ)
zusammenarbeiten müssen;
- sich in dem von der OSSZ geforderten Umfang an der Abwicklung der Anträge auf
der Gewährung (Freigabe, Anpassung) einer Leistung der Rentenversicherung mit
den entsprechenden Unterlagen zu beteiligen;
- auf dem vorgeschriebenen Vordruck anzumelden, wenn bei ihr ein Bezieher der Altersrente
oder der Voll- oder Teilinvalidenrente beschäftigt wird. Den Arbeitsantritt
eines Altersrentners wird dabei nur dann angemeldet, wenn der Bezieher der Altersrente
bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit die Bedingungen für die Auszahlung
dieser Altersrente nicht erfüllt (es handelt sich um den Bezieher einer
Voraltersrente, der bisher die Altersgrenze für die Altersrente noch nicht
erreichte, oder es handelt sich um einen Altersrentner, der bereits die Altersgrenze
für die Altersrente erreichte, sein Arbeitsverhältnis wird jedoch auf
unbefristete Dauer, bzw. auf befristete Dauer, die länger als ein Jahr ist,
vereinbart);
- der OSSZ eine Mitwirkung bei der Durchführung einer Kontrolle der Zahlungen
von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur staatlichen Beschäftigungspolitik
sowie der Erfüllung der Pflichten in der Krankengeld- und Rentenversicherung
zu leisten;
- der OSSZ eine Mitwirkung bei der Prüfung der vom Auftraggeber vorzulegenden
Einträge und Meldungen auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit gewähren.
Die kleinen Organisationen sind auf Aufforderung verpflichtet, Unterlagen vorzulegen,
die die Richtigkeit der gemachten Angaben bestätigen, z.B. zur Anmeldung in
das Register der Organisationen einen Auszug aus dem Handelsregister, zur Anmeldung
eines Mitarbeiters zur Versicherung den Arbeitsvertrag vorzulegen usw. Sind diese
Unterlagen in einer fremden Sprache, ist es empfehlenswert, auch eine beglaubigte
Übersetzung in die tschechische Sprache vorzulegen.
Die örtliche Zuständigkeit der OSSZ (§ 7 und § 119 Gesetz
Nr. 582/1991 Slg.) richtet sich nach:
- dem Sitz der kleinen Organisation.
- Ist die kleine Organisation eine natürliche Person, richtet sich die örtliche
Zuständigkeit der OSSZ nach dem Ort des Daueraufenthalts der natürlichen
Person.
- Ist die kleine Organisation eine ausländische natürliche Person, die keinen
Daueraufenthalt auf dem Gebiet der CR hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit
der OSSZ nach dem Ort ihrer Unternehmenstätigkeit in der CR.
- Ist die kleine Organisation eine ausländische juristische oder natürliche
Person, deren Sitz des die Lohnbuchhaltung führenden Bereiches nicht auf dem
Gebiet der Tschechischen Republik ist, ist für diese die Prager Sozialversicherungsverwaltung,
Trojská 1997/13a , PLZ 182 00 Praha 8, E-Mail
Dagmar.Kovarikova@cssz.cz , Tel. +420 283 104 290 örtlich
zuständig.
Die vorgeschriebenen Vordrucke erhält die kleine Organisation bei jeder OSSZ,
bzw. sind diese unter www.cssz.cz, Menüpunkt
„Vordrucke“ zu finden. Für die Nichterfüllung der Pflichten
kann der Organisation eine Geldbuße auferlegt werden (§ 54 Gesetz
Nr. 582/1991 Slg.). Werden die oben genannten Pflichten für die kleine Organisation
von einer anderen Person geleistet, z.B. beauftragt der Arbeitgeber mit der
Erfüllung seiner Pflichten aufgrund des Art. 109 der Verordnung des Rates (EWG)
Nr. 574/72 seinen Arbeitnehmer, ist die beauftragte Person verpflichtet eine beglaubigte
Vollmacht vorzulegen. Das entbindet jedoch die kleine Organisation nicht der Verantwortung
für die Erfüllung ihrer Pflichten.
Kurze Information über die
Sozialversicherung
Die rechtliche Regelung der Versicherungsbeiträge ist im Gesetz Nr. 589/1992
Slg., über Beiträge zur Sozialversicherung und zur staatlichen Beschäftigungspolitik,
in gültiger Fassung enthalten. Die Versicherungsbeiträge stellen eine
Einnahme des Staatsbudgets dar und beinhalten:
- Beiträge zur Krankengeldversicherung
- Beiträge zur Rentenversicherung
- Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik
(beinhaltet nicht die Gesundheitsversicherung, die von den Krankenkassen erhoben
wird)
Beiträge werden geleistet von:
- Organisationen,
- Kleinen Organisationen,
- Arbeitnehmern, falls diese an der Krankengeldversicherung teilnehmen
Die Höhe der Beiträge wird mit einem Prozentsatz von der Bemessungsgrundlage
für den entscheidenden Zeitraum berechnet. Der entscheidende Zeitraum ist der
Kalendermonat, für welchen die Beiträge geleistet werden.
Die Bemessungsgrundlage ist:
- beim Arbeitnehmer, bei dem ein arbeitsrechtliches Verhältnis nach tschechischen
Rechtsvorschriften besteht, die Summe seiner anrechenbarer Bruttolöhne, die
ihm vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Ausübung der Beschäftigung,
die die Teilnahme an der Krankengeldversicherung begründet, verrechnet
wurden, und der Löhne, die ihm von der Organisation oder kleinen Organisation
im Zusammenhang mit der Ausübung der Beschäftigung, die die Teilnahme
an der Krankengeldversicherung (siehe § 5 Abs. 1 und 2 Gesetz Nr.
582/1992 Slg., in gültiger Fassung) begründet, verrechnet wurden;
- beim Arbeitnehmer, der eine arbeitrechtliche Beziehung nach anderen als tschechischen
Rechtsvorschriften abgeschlossen hat, die Stumme der ihm vom Arbeitgeber im Zusammenhang
mit dieser arbeitsrechtlichen Beziehung, die ihm die Teilnahmen an der Krankengeldversicherung
begründet verrechneten Löhne mit Ausnahme der Einkommen, die diesem Arbeitnehmer
die Ausgaben für den Arbeitgeber oder einen in Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis
entstandenen Schaden ersetzen;
- bei einer Organisation und kleinen Organisation (d.h. Arbeitgeber) der der Summe
aller Bemessungsgrundlagen ihrer Angestellten entsprechende Betrag.
Der Versicherungssatz aus der Bemessungsgrundlage beträgt:
- bei einer Organisation und kleinen Organisation 26 %, davon 3,3 % auf die Krankengeldversicherung,
21,5 % auf die Rentenversicherung, 1,2 % auf die staatliche Beschäftigungspolitik;
- bei Angestellten 8 %, davon 1,1 % auf die Krankengeldversicherung, 6,5 % auf die
Rentenversicherung, 0,4 % auf die staatliche Beschäftigungspolitik;
Abgabe und Zahlung der Versicherungsbeiträge
Die Versicherungsbeiträge werden in tschechischer Währung gezahlt. Für
den Tag der Zahlung wird bei bargeldlosen Überweisungen vom Bankkonto der Tag,
an dem der Abzug vom Konto des Versicherungszahlers realisiert wurde, bei Barzahlungen
der Tag, an dem die Bank, der Träger der Postlizenz, ggf. die zugehörige
OSSZ die Barsumme erhielt, gehalten.
Kurze Information über die Krankengeld- und Rentenversicherung
Die Krankengeld- und Rentenversicherung der Arbeitnehmer entsteht bei der Erfüllung
festgelegter Bedingungen kraft Gesetzes und die Teilnahme an dieser Versicherung
ist obligatorisch.
Versicherte Personen
Gemäß dem Gesetz über Krankengeldversicherung sind als Arbeitnehmer
versichert, falls sie die für die Teilnahme an der Krankengeldversicherung
festgelegten Bedingungen erfüllen und in der CR tätig sind,
- Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis,
- Mitglieder einer Genossenschaft, falls diese neben einem arbeitsrechtlichen Verhältnis
für die Genossenschaft eine Arbeit leisten, für die sie entlohnt werden,
- Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung und Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, falls sie neben einem arbeitsrechtlichen
Verhältnis für die Gesellschaft eine Arbeit leisten, für die sie
von dieser Gesellschaft entlohnt werden,
- Arbeitnehmer, die aufgrund eines Vertrages über Arbeitstätigkeit tätig
sind,
- Richter,
- Mitglieder der Vertretungen selbstverwalteter Gebietseinheiten, falls diese als
Mitglieder der Vertretungen selbstverwalteter Gebietseinheiten entlohnt werden,
die diese Funktion als Freigestellte ausüben,
- Abgeordnete der Abgeordnetenkammer und Senatoren des Senats des Parlaments und Abgeordnete
des Europäischen Parlaments, die auf dem Gebiet der CR gewählt wurden,
- Regierungsmitglieder, der Staatspräsident, der Vizepräsident und Mitglieder
der Obersten Kontrollbehörde, Mitglieder des Rates für die Fernseh- und
Rundfunksendung, Mitglieder des Rates der Tschechischen Telekommunikationsbehörde,
Finanzschiedsrichter und ihre Vertreter, Ombudsmann und sein Vertreter,
- freiwillige Mitarbeiter des Betreuungsdienstes,
- Pfleger, die ihre Pflegetätigkeit in Einrichtungen für die Ausübung
der Pflegetätigkeit gemäß Sondergesetz ausüben, oder die für
die Ausübung der Pflegetätigkeit eine Entlohnung bekommen, die Pflegern
gemäß Sondervorschrift zusteht,
- Personen im Vollzug der Freiheitsstrafe oder in Haft, die in die regelmäßige
Ausübung von Arbeiten aufgenommen sind,
- Studenten und Schüler,
- Staatsbeamte gemäß Beamtengesetz (mit Wirkung ab dem 1.1.2007),
- Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis, das nach fremden Rechtsvorschriften geschlossen
wurde,
Eine Person, die mehrere Tätigkeiten ausübt, welche die Teilnahme an der
Krankengeldversicherung begründen (z.B. arbeitet in mehreren Arbeitsverhältnissen
gleichzeitig), ist aus jeder Tätigkeit getrennt versichert. Von der Teilnahme
an der Krankengeldversicherung sind ausgenommen:
- Berufssoldaten, Schüler in Armeeschulen, die keine Berufssoldaten sind, und
Mitglieder von Sicherheitsgruppen,
- fremde Staatsangehörige, die keinen Daueraufenthalt auf dem Gebiet der CR haben
und in der CR für einen Arbeitgeber arbeiten, der diplomatische Sonderrechte
und Immunität genießt, wenn diese in einem andere Staat krankengeldversichert
sein können,
- Arbeitnehmer, die in der CR für einen Arbeitgeber tätig sind, der seinen
Sitz nicht auf dem Gebiet der CR hat; dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Arbeitnehmer
handelt, die in der CR für einen Arbeitgeber tätig sind, der seinen Sitz
auf dem Gebiet eines Staates hat, mit dem die CR ein internationales Abkommen über
Sozialversicherung geschlossen hat, oder seinen Sitz auf dem Gebiet eines EU-Staates
hat,
- Arbeitnehmer, die nur eine gelegentliche Beschäftigung ausüben; als gelegentliche
Beschäftigung gilt dabei eine zufällige einmalige Beschäftigung,
die laut Vereinbarung nicht länger als 7 nacheinander folgenden Kalendertage
dauern soll und auch nicht dauerte, oder eine Beschäftigung, deren Inhalt nur
eine Arbeitstätigkeit geringen Umfangs ist, d.h. das Einkommen nicht einmal
400 CZK pro Kalendermonat erreicht.
Das oben genannte gilt sinngemäß auch für die Teilnahme an der Rentenversicherung.
Genauere Informationen über die Teilnahme an der Rentenversicherung sind auch
in dem selbständigen Abschnitt zur Rentenversicherung zu finden.
Entstehung, Dauer und Erlöschen der
Versicherung
- Die Versicherung entsteht mit dem Tag des Arbeitsantritts kraft Gesetzes, falls
für ihre Entstehung alle Bedingungen erfüllt sind.
- Die Versicherung dauert während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses.
- Die Versicherung erlischt automatisch mit dem Tag der Beendung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einigen Arbeitnehmergruppen ist die Teilnahme an der Versicherung unterschiedlich
geregelt. Es handelt sich um Arbeitnehmer, die aufgrund eines Vertrages über
Arbeitstätigkeit arbeiten, um Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis,
die ihre Arbeit nur ab und zu und unregelmäßig nach dem Bedarf des Arbeitgebers
ausüben, um Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und Kommanditisten von Kommanditgesellschaften, die ihre Arbeit für
die Gesellschaft außerhalb eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses gegen
Entgelt ausüben, um Mitglieder von Genossenschaften, die für die Genossenschaft
Arbeiten außerhalb eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses gegen Entgelt
ausüben, und um freiwillige Mitarbeiter des Betreuungsdienstes. Diese Arbeitnehmer
sind in dem Kalendermonat versichert, in dem sie ein einrechenbares Einkommen von
zumindest 400 CZK erreichten. Der Betrag von 400 CZK wird in dem Kalendermonat angemessen
gekürzt, in dem ein solcher Arbeitnehmer die Arbeit angetreten hat oder diese
beendete, oder das Einkommen aus sog. qualifizierten Gründen nicht erreichte
(z.B. vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Verletzung,
Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub bis 3 Jahre des Kindalters, Ausübung einer
öffentlichen Funktion ohne Lohnersatz usw.).
Leistungen der Krankengeldversicherung
Aus der Krankengeldversicherung der Arbeitnehmer werden bei der Erfüllung der
festgelegten Bedingungen folgende Geldleistungen geleistet:
- Krankengeld,
- finanzielle Unterstützung bei der Fürsorge für ein Familienmitglied,
- Nachteilausgleich in Schwangerschaft und Mutterschaft und
- Geldleistung in Mutterschaft.
Die Leistungen der Krankengeldversicherung stehen zu, wenn die für deren
Einräumung maßgeblichen Bedingungen während der Dauer der Versicherung
oder zwar nach dem Ablauf der Versicherung erfüllt wurden, jedoch noch während
des Zeitraums, in dem der Arbeitnehmer aus dem beendeten Arbeitsverhältnis
Krankengeld, finanzielle Unterstützung bei der Fürsorge für ein Familienmitglied
oder Geldleistung in Mutterschaft bezieht, oder wenn diese Bedingungen während
der Schutzfrist erfüllt wurden. Die Schutzfrist beträgt 7 Kalendertage
ab der Beendung des Arbeitsverhältnisses; war jedoch der Arbeitnehmer zuletzt
für eine kürzere Zeit beschäftigt, beträgt die Schutzfrist nur
so viele Tage, wie viele er zuletzt beschäftigt war. Bei Frauen, deren Arbeitsverhältnis
während der Schwangerschaft beendet wurde, beträgt die Schutzfrist immer
sechs Monate.
Dauer der Gewährung von Leistungen
- Das Krankengeld wird ab dem ersten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit bis zur
Beendung der Arbeitsunfähigkeit oder bis zur Anerkennung der teilweisen oder
vollen Invalidität gewährt. Das Krankengeld wird jedoch längstens
auf die Dauer eines Jahres ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit geleistet.
- Die Geldleistung in Mutterschaft wird in der Regel auf die Dauer von 28 Wochen des
Mutterschaftsurlaubs, davon 6 – 8 Wochen vor dem erwarteten Geburtstermin
gewährt. Bei Frauen, die 2 und mehr Kinder gebaren, kann diese Leistung bis
zu 37 Wochen geleistet werden.
- Die finanzielle Unterstützung bei der Fürsorge für ein Familienmitglied
wird während der ersten neun Kalendermonate, in denen der Bedarf der Fürsorge
für ein Familienmitglied besteht; bei ledigen, geschiedenen, verwitweten Arbeitnehmern
(Arbeitnehmerinnen), die mit keinem Gefährten (keiner Gefährtin) leben
und zumindest für ein Kind im Alter bis zum Abschluss der Grundschulpflicht
sorgen, während der ersten 16 Kalendermonate des Bedarfs der Fürsorge
geleistet.
- Der Nachteilausgleich in Schwangerschaft und Mutterschaft wird während der
Umsetzung der Arbeitnehmerin auf eine andere Arbeit geleistet, wobei der Grund der
Umsetzung darin besteht, dass die Arbeit, die von der Arbeitnehmerin vorhin ausgeführt
wurde, für Schwangere oder Mütter bis Ende des neunten Monats nach der
Geburt verboten ist, oder dass diese Arbeit nach einem ärztlichen Gutachten
ihre Schwangerschaft oder Mutterschaft gefährden würde.
Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen
Der Anspruch auf die Leistungen der Krankengeldversicherung wird durch die Vorlage
des vorgeschriebenen Vordrucks geltend gemacht, der dem Arbeitnehmer in der Tschechischen
Republik vom behandelnden Arzt ausgestellt wird. Der Arbeitnehmer macht seinen Anspruch
auf die Leistung mittels seines Arbeitgebers geltend.
Der Anspruch auf die Leistung beim Aufenthalt des Versicherten in einem anderen
EU-Land wird mittels des Versicherungsträgers im Wohn-(Aufenthalts-)land auf
dem Vordruck E 115 – E 118 geltend gemacht.
Leistungen der Rentenversicherung
Aus der Rentenversicherung werden bei der Erfüllung der festgelegten Bedingungen
folgende Leistungen gewährt:
- Altersrente
- Volle Invalidenrente
- Teilweise Invalidenrente
- Witwen- und Witwerrente
- Waisenrente.
Genauere Informationen über die Bedingungen und die Höhe der einzelnen
Leistungen der Rentenversicherung sind auf den Internetseiten der ČSSZ (www.cssz.cz)
– Rentenversicherung zur Verfügung.
Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen
Die Entscheidung über die Höhe der Leistung fällt die Tschechische
Sozialversicherungsverwaltung. Der Anspruch wird durch die Vorlage des vorgeschriebenen
Vordrucks (zur Verfügung auf jeder OSSZ (PSSZ) geltend gemacht. Den Antrag
stellt mit dem Bürger die Organisation zusammen. Falls es um eine kleine Organisation
mit weniger als 25 Angestellten geht, stellt den Antrag die gemäß dem
Ort des Dauerhaften Wohnsitzes zuständige OSSZ (PSSZ) zusammen. Bei einem Antragstellern,
der keinen dauerhaften Wohnsitz auf dem Gebiet der CR hat, stellt den Antrag jede
beliebige OSSZ (PSSZ) auf dem Gebiet der CR zusammen.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der zugehörigen Kreissozialversicherungsverwaltung
der (Prager Sozialversicherungsverwaltung).