Informationen über die Pflichten der Arbeitgeber in der Tschechischen Republik

Pflichten der Arbeitgeber

Juristische und natürliche Personen, die Arbeitnehmer beschäftigen, werden aus dem Gesichtspunkt der Durchführung der Krankengeld- und Rentenversicherung sowie der Form, in der die Zahlung der Versicherungsbeiträge erfolgt, in Organisationen und kleine Organisationen geteilt (§ 17 Gesetz Nr. 582/1991 Slg., über die Organisation und Durchführung der Sozialversicherung, in gültiger Fassung). Organisationen führen die Krankengeldversicherung für ihre Arbeitnehmer selbständig durch, und dies einschließlich der Auszahlung von Geldleistungen. Die Krankengeldversicherung von Arbeitnehmern kleiner Organisationen wird von der zuständigen Kreissozialversicherungsverwaltung, in der Hauptstadt Prag von der Prager Sozialversicherungsverwaltung (nachstehend nur als „OSSZ“) durchgeführt, die an diese Arbeitnehmer auch Geldleistungen zahlt.

Pflichten der Organisationen

(§ 13,19-29, § 35a-46 Gesetz Nr. 582/1991 Slg., über die Organisation und die Durchführung der Sozialversicherung, in gültiger Fassung, § 8, 9 und 11 Gesetz Nr. 589/1992 Slg., über Beiträge zur Sozialversicherung und zur staatlichen Beschäftigungspolitik, in gültiger Fassung)

Als Organisation gilt eine juristische oder natürliche Person, die über 25 Arbeitnehmer beschäftigt, oder zwar weniger, aber die Lohnbuchhaltung wird für diese Organisation von einer anderen juristischen oder natürlichen Person ausgeführt, die über 25 Arbeitnehmer beschäftigt. Als Arbeitnehmer gilt für diese Zwecke eine Person, die dem tschechischen System der Sozialversicherung unterliegt.

 

Die Organisation ist verpflichtet:

  • auf eigene Kosten administrative Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Krankengeldversicherung zu leisten und die Mittel der Krankengeldversicherung zu bewirtschaften;
  • sich selbst und alle ihre Organisationseinheiten, die die Lohnbuchhaltung führen, auf einem vorgeschriebenen Vordruck in das Register der Organisationen bei der zuständigen OSSZ anzumelden, über sämtliche Änderungen zu informieren, beim Erlöschen der Organisation eine Abmeldung aus dem Register der Organisationen einzureichen. Die Organisation ist verpflichtet, bei der Anmeldung in das Register der Organisationen die in diesem Vordruck eingetragenen Angaben nachzuweisen (z.B. Auszug aus dem Handelsregister oder einem anderen Register, Auszug aus dem Gewerberegister usw.). Sie hat diesen Verpflichtungen innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag, an dem die entscheidende Tatsache (sie wurde zu einer Organisation und umgekehrt, es erfolgten Änderungen in den Angaben) eingetreten ist, nachzukommen;
  • den Arbeitnehmer zu der Versicherung auf dem vorgeschriebenen Vordruck innerhalb von 8 Tage ab dem Tag seines Arbeitsantritts bei der zuständigen OSSZ anzumelden;
  • Änderungen in den auf der Anmeldung des Arbeitnehmers erfolgten Angaben bei der zuständigen OSSZ anzumelden, und dies innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag dieser Änderung;
  • auf dem vorgeschriebenen Vordruck den Arbeitnehmer bei der zuständigen OSSZ innerhalb von 8 Tagen nach der Beendung des Arbeitsverhältnisses abzumelden;
  • Anträge auf Leistungen der Krankengeldversicherung anzunehmen, die Erfüllung der Bedingungen für den Anspruch auf diese Leistungen zu beurteilen und falls alle Bedingungen für deren Leistung und Höhe unumstritten sind, diese an den Arbeitnehmer in festgelegten Terminen auszuzahlen (d.h. im nächsten Termin der Lohnauszahlung), anderenfalls wird der Sachverhalt samt allen Unterlagen an die zuständige OSSZ zur Entscheidung übergeben;
  • Versicherungsbeiträge, die der Arbeitnehmer zu leisten hat, zu berechnen, vom Lohn in Abzug zu bringen und abzuführen (wird dem Arbeitnehmer das Einkommen in einer Fremdwährung ausgezahlt, wird dieses auf die tschechische Währung mit dem von der Tschechischen Nationalbank festgelegten Devisenkurs, der zum letzten Tag des Kalendermonats gilt, für den der Versicherungsbeitrag geleistet wird, umgerechnet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den verwendeten Kurs in seiner Evidenz zu führen). Dieser Kurs ist auf den Internetseiten unter http://www.cnb.cz/ festzustellen;
  • Versicherungsbeiträge zu berechnen, die die Organisation aus ihren eigenen Mitteln zu leisten hat;
  • die Summe der abgerechneten Leistungen der Krankengeldversicherung von der Summe der Arbeitnehmer-Beiträge sowie der Beiträge, die die Organisation aus ihren eigenen Mitteln bezahlt, in Abzug zu bringen und den Unterschied zwischen den Beiträgen und den Leistungen auf das Konto der zuständigen OSSZ zu überweisen;
  • die Versicherungsbeiträge für die jeweiligen Kalendermonate termingerecht zu zahlen. Die Beiträge für den jeweiligen Kalendermonat sind am Tag der Lohn- und Gehaltsauszahlung für den jeweiligen Kalendermonat fällig;
  • im gleichen Termin an die OSSZ auf dem vorgeschriebenen Vordruck eine Übersicht über die Beiträge sowie die gezahlten Leistungen der Krankengeldversicherung zu senden;
  • die vorgeschriebene Arbeitnehmerevidenz zu Zwecken der Krankengeldversicherung zu führen. Die Evidenz zu Zwecken der Krankengeldversicherung hat folgende Angaben zu enthalten: Name, Nachname, Geburtsnummer, Geburtsdatum und Geburtsort, Familienstand, Adresse des Daueraufenthalts des Arbeitnehmers, die Entstehung und Beendung seines Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit, die seine Teilnahme an der Krankengeldversicherung begründet, Staatsangehörigkeit; war der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsantritt in einem anderen Staat als in der CR an der Krankengeldversicherung beteiligt, dann auch den Namen und die Adresse des letzten Versicherungsträgers und die ausländische Versicherungsnummer. Ferner hat die Evidenz das Einkommen des Arbeitnehmers zu enthalten sowie die geleisteten Arbeitsstunden für die einzelnen Lohn-(Auszahlungs-)perioden, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Verletzung, Quarantäne, Betreuung eines Familienmitglieds, wegen Mutterschaft- und Elternurlaub, wegen Armee- und Zivildienst, Haft und Vollzug der Freiheitsstrafe, andere Tage der entschuldigten Arbeitsabwesenheit, nicht entschuldigte Arbeitstage (Arbeitsschichten) bzw. deren Teile, ausgezahlte Leistungen der Krankengeldversicherung, die Höhe der gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung und zur staatlichen Beschäftigungspolitik sowie Information darüber, ob der Arbeitnehmer eine Altersrente, Voll- oder Teilinvalidenrente bezieht und seit wann diese Rente bezogen wird;
  • diese Daten für die Dauer von 10 Kalenderjahren ab dem Kalenderjahr, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren; 
  • dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde, eine Bestätigung über die für den Anspruch auf Leistungen, deren Gewährung und Auszahlung maßgeblichen Tatsachen zu geben;
  • die vorgeschriebene Evidenz über Arbeitnehmer zu Zwecken der Rentenversicherung zu führen. Neben den zu Zwecken der Krankengeldversicherung zu erfassenden Angaben hat die Organisation zu diesen Zwecken noch Angaben dazu zu führen, ob die jeweilige Person eine Altersrente, Voll- oder Teilinvalidenrente bezieht und von wem diese Rente geleistet wird, die Art der Rente (§ 29, 30, 31, 74, 76 und 94  Gesetz Nr. 155/1995 Slg., in gültiger Fassung) sowie das Datum der Entstehung des Anspruchs auf Altersrente bzw. die Nummer des Beschlusses über die Gewährung der Rente, falls es sich um einen Rentenbezieher handelt, der eine Rente von Organen des Verteidigungs-, Innen- und Justizministeriums bezieht. Handelt es sich um eine Handelsgesellschaft, hat die Organisation zusätzlich noch eine Liste der Gesellschafter und Mitglieder des geschäftsführenden Organs und des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft für die einzelnen Kalendermonate sowie eine Übersicht der Kalendermonate, für welche diese Gesellschaft die obligatorischen Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur staatlichen Beschäftigungspolitik nicht leistete, zu führen. Die Organisation führt ferner eine Evidenz über  eventuelle von der Organisation beim Arbeitsunfall (Berufskrankheit) gewährten Ersatzleistungen für den Verdienstausfall nach der Beendung der Arbeitsunfähigkeit und stellt den Arbeitnehmern eine Bescheinigung über die Dauer sowie den Grund solcher Ersatzleistungen sowie über die Höhe solcher Ersatzleistungen in den einzelnen Kalendermonaten aus. Die Organisation hat diese Evidenz während 30 Kalenderjahre nach dem jeweiligen Kalenderjahr aufzubewahren.
  • für jeden Arbeitnehmer eine Evidenzkarte der Rentenversicherung (nachstehend nur ELDP) zu führen. Für jedes Kalenderjahr wird eine selbständige ELDP geführt und diese nach dem Jahresabschluss der Lohnscheine ausgefüllt, spätestens jedoch bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres. Endet die Teilnahme an der Rentenversicherung vor dem 31. Dezember, so wird die Evidenzkarte innerhalb eines Monat nach der definitiven Abrechnung des Gehaltes ausgefüllt. Die ELDP wird der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung mittels der OSSZ übergeben, die für die jeweilige die Lohnbuchhaltung führende Organisation zuständig ist. Die Organisation hat eine Gleichschrift der ELDP an den Arbeitnehmer zu übergeben und eine Gleichschrift während 3 Kalenderjahre nach dem jeweiligen Kalenderjahr in ihrer Evidenz zu führen.
  • Anträge auf die Gewährung (Freigabe, Anpassung) einer Leistung der Rentenversicherung zu verfassen, und dies auf den von den Organen der Sozialversicherung ausgestellten Vordrucken, bzw. auf den durch internationale Abkommen über die Sozialversicherung vorgeschriebenen Vordrucken.
  • auf dem vorgeschriebenen Vordruck anzumelden, wenn bei ihr ein Bezieher der Altersrente oder der Voll- oder Teilinvalidenrente beschäftigt wird. Der Arbeitsantritt eines Altersrentners wird dabei nur dann angemeldet, wenn der Bezieher der Altersrente bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit die Bedingungen für die Auszahlung dieser Altersrente nicht erfüllt (es handelt sich um den Bezieher einer Voraltersrente, der bisher die Altersgrenze für die Altersrente noch nicht erreichte, oder es handelt sich um einen Altersrentner, der bereits die Altersgrenze für die Altersrente erreichte, sein Arbeitsverhältnis wird jedoch auf unbefristete Dauer, bzw. auf befristete Dauer, die länger als ein Jahr ist, vereinbart);
  • erlischt die Organisation, ist ihr geschäftsführendes Organ bzw. der Rechtsnachfolger verpflichtet, alles zu unternehmen, dass Arbeitnehmern, die zum Tage des Erlöschens der Organisationen einen Anspruch auf Leistungen der Krankengeldversicherung haben oder denen dieser Anspruch erst später entsteht, diese Leistungen nach wie vor ausgezahlt werden können;
  • der OSSZ eine Mitwirkung bei der Durchführung einer Kontrolle der Bewirtschaftung von Mitteln der Krankengeldversicherung, der Leistung der Beiträge sowie der Erfüllung der Pflichten im Bereich der Krankengeld- und Rentenversicherung zu leisten;
  • der OSSZ eine Mitwirkung zu gewähren bei der Prüfung der vom Arbeitgeber vorzulegenden Einträge und Meldungen auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Dies bedeutet, dass sie auf Aufforderung der OSSZ verpflichtet sind, zur Anmeldung in das Register der Organisationen einen Auszug aus dem Handelsregister, zur Anmeldung des Arbeitnehmers an die Versicherung den Arbeitsvertrag sowie andere die maßgeblichen Tatsachen nachweisende Unterlagen vorzulegen. Sind die geforderten Unterlagen in einer anderen als der tschechischen Sprache, ist es im Interesse einer schnellen Abwicklung empfehlenswert, auch eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlagen in die tschechische Sprache vorzulegen.

 

Die örtliche Zuständigkeit der OSSZ (§ 7 und § 119 Gesetz Nr. 582/1991 Slg.) für die Erfüllung der Pflichten richtet sich

  •  nach dem Sitz der Organisation bzw. dem Ort des Daueraufenthalts, falls es sich um eine Organisation handelt, die eine natürliche Person ist, wenn dieser Sitz oder Daueraufenthalt mit dem Bereich der Organisation übereinstimmt, in dem die Lohnbuchhaltung für den Arbeitnehmer geführt wird. Stimmt der Ort dieses Bereiches mit diesem Sitz oder mit dem Daueraufenthalt nicht überein, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der OSSZ nach dem Ort des Bereiches der Organisation, in dem die Lohnbuchhaltung für die Arbeitnehmer geführt wird.
  • Ist die Organisation eine ausländische juristische oder natürliche Person, deren Sitz des die Lohnbuchhaltung führenden Bereiches nicht auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ist, ist für diese die Prager Sozialversicherungsverwaltung, Trojská 1997/13a , PLZ 182 00 Praha 8, E-Mail Eva.Atassi@cssz.cz,  Tel. +420 221 924 613 örtlich zuständig.

Die vorgeschriebenen Vordrucke erhält die Organisation bei jeder OSSZ, bzw. sind diese unter www.cssz.cz, Menüpunkt „Vordrucke“ zu finden. Für die Nichterfüllung der Pflichten kann der Organisation eine Geldbuße auferlegt werden (§ 54 Gesetz Nr. 582/1991 Slg.).  Werden die oben genannten Pflichten für den Arbeitgeber von einer anderen Person geleistet,  z.B. beauftragt der Arbeitgeber mit der Erfüllung seiner Pflichten aufgrund des Art. 109 der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 574/72 seinen Arbeitnehmer, ist die beauftragte Person verpflichtet eine beglaubigte Vollmacht vorzulegen. Das entbindet jedoch die Organisation nicht der Verantwortung für die Erfüllung ihrer Pflichten.

Pflichten kleiner Organisationen

(§ 13, § 33 – 46  Gesetz Nr. 582/1991 Slg., in gültiger Fassung, § 8, 10 und 11 Gesetz Nr. 589/1992 Slg., über Beiträge zur Sozialversicherung und zur staatlichen Beschäftigungspolitik, in gültiger Fassung):

Eine kleine Organisation ist die juristische oder natürliche Person, die zumindest einen Arbeitnehmer, jedoch höchstens 25 Arbeitnehmer beschäftigt. Als Arbeitnehmer gilt zu diesen Zwecken eine Person, die dem tschechischen System der Sozialversicherung unterliegt.

Eine kleine Organisation ist verpflichtet:

  • sich auf dem vorgeschriebenen Vordruck in das Register kleiner Organisationen bei der OSSZ anzumelden, über sämtliche Änderungen zu informieren und beim Erlöschen der kleinen Organisation eine Abmeldung aus dem Register kleiner Organisationen einzureichen, und zwar innerhalb von 8 Tagen, nach dem die entscheidende Tatsache (sie wurde zu einer Organisation und umgekehrt, es erfolgten Änderungen in den Angaben) eingetreten ist. Zur Anmeldung in das Register der Organisationen ist die kleine Organisation verpflichtet, die in diesem Vordruck gemachten Angabe durch die Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen (z.B. Auszug aus dem Handelsregister, Auszug aus dem Gewerberegister usw.);
  • ihre Arbeitnehmer auf dem vorgeschriebenen Vordruck bei der zuständigen OSSZ innerhalb von 8 Tagen nach dem Arbeitsantritt anzumelden;
  • ihre Arbeitnehmer auf dem vorgeschriebnen Vordruck bei der zuständigen OSSZ innerhalb von 8 Tagen nach der Beendung des Arbeitsverhältnisses abzumelden;
  • Änderungen in den Angaben zum Arbeitnehmer der zuständigen OSSZ innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der Änderung anzumelden;
  • Versicherungsbeiträge, die der Arbeitnehmer zu leisten hat, zu berechnen und vom Lohn in Abzug zu bringen; (wird dem Mitarbeiter das Einkommen in einer Fremdwährung ausgezahlt, wird dieses auf die tschechische Währung mit dem von der Tschechischen Nationalbank festgelegten Devisenkurs, der zum letzten Tag des Kalendermonats gilt, für den der Versicherungsbeitrag geleistet wird umgerechnet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den verwendeten Kurs in seiner Evidenz zu führen. Dieser Kurs ist auf den Internetseiten unter www.cnb.cz festzustellen);
  • Versicherungsbeiträge zu berechnen, die die Organisation aus ihren eigenen Mitteln zu leisten hat;
  • die Summe des Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Versicherungsbeitrags auf das Konto der zuständigen OSSZ zu überweisen;
  • die Versicherungsbeiträge für die einzelnen Kalendermonate termingerecht zu leisten. Der Versicherungsbeitrag für die einzelnen Kalendermonate ist an dem Tag fällig, der für die Lohn- und Gehaltauszahlung für den jeweiligen Kalendermonat festgelegt ist;
  • im gleichen Termin der zuständigen OSSZ auf dem vorgeschriebenen Vordruck eine Übersicht über die Bemessungsgrundlagen und Versicherungsbeiträge zu übergeben;
  • die vorgeschriebene Arbeitnehmerevidenz zu Zwecken der Krankengeldversicherung zu führen. Die Evidenz zu Zwecken der Krankengeldversicherung hat folgende Angaben zu enthalten: Name, Nachname, Geburtsnummer, Geburtsdatum und Geburtsort, Familienstand, Adresse des Daueraufenthalts des Arbeitnehmers, die Entstehung und Beendung seines Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit, die seine Teilnahme an der Krankengeldversicherung begründet, Staatsangehörigkeit; war der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsantritt in einem anderen Staat als in der CR an der Krankengeldversicherung beteiligt, dann auch den Namen und die Adresse des letzten Versicherungsträgers und die ausländische Versicherungsnummer. Ferner hat die Evidenz das Einkommen des Arbeitnehmers zu enthalten sowie die geleisteten Arbeitsstunden für die einzelnen Lohn-(Auszahlungs-)perioden, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Verletzung, Quarantäne, Betreuung eines Familienmitglieds, wegen Mutterschaft- und Elternurlaub, wegen Armee- und Zivildienst, Haft und Vollzug der Freiheitsstrafe, andere Tage der entschuldigten Arbeitsabwesenheit, nicht entschuldigte Arbeitstage (Arbeitsschichten) bzw. deren Teile, die Höhe der gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung und zur staatlichen Beschäftigungspolitik sowie Information darüber, ob der Arbeitnehmer eine Altersrente, Voll- oder Teilinvalidenrente bezieht und seit wann diese Rente bezogen wird;
  • diese Daten während 10 Kalenderjahre ab dem Kalenderjahr, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren;  
  • Anträge ihrer Arbeitnehmer auf Leistungen zu empfangen und diese samt den erforderlichen Unterlagen an die zuständige OSSZ zu übergeben;
  • die vorgeschriebene Evidenz über Arbeitnehmer zu Zwecken der Rentenversicherung zu führen. Neben den zu Zwecken der Krankengeldversicherung zu erfassenden Angaben hat die Organisation zu diesen Zwecken noch Angaben dazu zu führen, ob die jeweilige Person eine Altersrente, eine Voll- oder Teilinvalidenrente bezieht und von wem diese Rente geleistet wird, die Art der Rente (§ 29, 30, 31, 74, 76 und 94  Gesetz Nr. 155/1995 Slg., in gültiger Fassung) sowie das Datum der Entstehung des Anspruchs auf Altersrente bzw. die Nummer des Beschlusses über die Gewährung der Rente, falls es sich um einen Rentenbezieher handelt, der eine Rente von Organen des Verteidigungs-, Innen- und Justizministeriums bezieht. Handelt es sich um eine Handelsgesellschaft, hat die Organisation zusätzlich noch eine Liste der Gesellschafter und Mitglieder des geschäftsführenden Organs und des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft für die einzelnen Kalendermonate sowie eine Übersicht der Kalendermonate, für welche diese Gesellschaft die obligatorischen Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur staatlichen Beschäftigungspolitik nicht leistete, zu führen. Die Organisation führt ferner eine Evidenz über  eventuelle von der Organisation beim Arbeitsunfall (Berufskrankheit) gewährten Ersatzleistungen für den Verdienstausfall nach der Beendung der Arbeitsunfähigkeit und stellt den Arbeitnehmern eine Bescheinigung über die Dauer sowie den Grund solcher Ersatzleistungen sowie über die Höhe solcher Ersatzleistungen in den einzelnen Kalendermonaten aus. Die kleine Organisation hat diese Evidenz während 30 Kalenderjahren nach dem jeweiligen Kalenderjahr aufzubewahren.
  • für jeden Arbeitnehmer eine Evidenzkarte der Rentenversicherung (nachstehend nur ELDP) zu führen. Für jedes Kalenderjahr wird eine selbständige ELDP geführt und diese nach dem Jahresabschluss der Lohnscheine ausgefüllt, spätestens jedoch bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres. Endet die Teilnahme an der Rentenversicherung vor dem 31. Dezember, so wird die Evidenzkarte innerhalb eines Monat nach der definitiven Abrechnung des Gehaltes ausgefüllt. Die ELDP wird der Tschechischen Verwaltung der Sozialversicherung mittels der OSSZ übergeben, die für die jeweilige die Lohnbuchhaltung führende Organisation zuständig ist. Die Organisation hat eine Gleichschrift der ELDP an den Arbeitnehmer zu übergeben und eine Gleichschrift während 3 Kalenderjahren nach dem jeweiligen Kalenderjahr in ihrer Evidenz zu führen. Kleine Organisationen zahlen nicht die Leistungen der Krankengeldversicherung, sodass sie beim Ausfüllen der Angabe in der ELDP über die ausgeschlossenen Zeiten mit der OSSZ (PSSZ) zusammenarbeiten müssen;
  • sich in dem von der OSSZ geforderten Umfang an der Abwicklung der Anträge auf der Gewährung (Freigabe, Anpassung) einer Leistung der Rentenversicherung mit den entsprechenden Unterlagen zu beteiligen;
  • auf dem vorgeschriebenen Vordruck anzumelden, wenn bei ihr ein Bezieher der Altersrente oder der Voll- oder Teilinvalidenrente beschäftigt wird. Den Arbeitsantritt eines Altersrentners wird dabei nur dann angemeldet, wenn der Bezieher der Altersrente bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit die Bedingungen für die Auszahlung dieser Altersrente nicht erfüllt  (es handelt sich um den Bezieher einer Voraltersrente, der bisher die Altersgrenze für die Altersrente noch nicht erreichte, oder es handelt sich um einen Altersrentner, der bereits die Altersgrenze für die Altersrente erreichte, sein Arbeitsverhältnis wird jedoch auf unbefristete Dauer, bzw. auf befristete Dauer, die länger als ein Jahr ist, vereinbart);
  • der OSSZ eine Mitwirkung bei der Durchführung einer Kontrolle der Zahlungen von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur staatlichen Beschäftigungspolitik sowie der Erfüllung der Pflichten in der Krankengeld- und Rentenversicherung zu leisten;
  • der OSSZ eine Mitwirkung bei der Prüfung der vom Auftraggeber vorzulegenden Einträge und Meldungen auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit gewähren. Die kleinen Organisationen sind auf Aufforderung verpflichtet, Unterlagen vorzulegen, die die Richtigkeit der gemachten Angaben bestätigen, z.B. zur Anmeldung in das Register der Organisationen einen Auszug aus dem Handelsregister, zur Anmeldung eines Mitarbeiters zur Versicherung den Arbeitsvertrag vorzulegen usw. Sind diese Unterlagen in einer fremden Sprache, ist es empfehlenswert, auch eine beglaubigte Übersetzung in die tschechische Sprache vorzulegen.

Die örtliche Zuständigkeit der OSSZ (§ 7 und § 119 Gesetz Nr. 582/1991 Slg.) richtet sich nach:

  • dem Sitz der kleinen Organisation.
  • Ist die kleine Organisation eine natürliche Person, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der OSSZ nach dem Ort des Daueraufenthalts der natürlichen Person.
  • Ist die kleine Organisation eine ausländische natürliche Person, die keinen Daueraufenthalt auf dem Gebiet der CR hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der OSSZ nach dem Ort ihrer Unternehmenstätigkeit in der CR. 
  • Ist die kleine Organisation eine ausländische juristische oder natürliche Person, deren Sitz des die Lohnbuchhaltung führenden Bereiches nicht auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ist, ist für diese die Prager Sozialversicherungsverwaltung, Trojská 1997/13a , PLZ 182 00 Praha 8, E-Mail  Dagmar.Kovarikova@cssz.cz ,  Tel. +420 283 104 290 örtlich zuständig.

Die vorgeschriebenen Vordrucke erhält die kleine Organisation bei jeder OSSZ, bzw. sind diese unter www.cssz.cz, Menüpunkt „Vordrucke“ zu finden. Für die Nichterfüllung der Pflichten kann der Organisation eine Geldbuße auferlegt werden (§ 54 Gesetz Nr. 582/1991 Slg.). Werden die oben genannten Pflichten für die kleine Organisation von einer anderen Person geleistet,  z.B. beauftragt der Arbeitgeber mit der Erfüllung seiner Pflichten aufgrund des Art. 109 der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 574/72 seinen Arbeitnehmer, ist die beauftragte Person verpflichtet eine beglaubigte Vollmacht vorzulegen. Das entbindet jedoch die kleine Organisation nicht der Verantwortung für die Erfüllung ihrer Pflichten.

Kurze Information über die Sozialversicherung

Die rechtliche Regelung der Versicherungsbeiträge ist im Gesetz Nr. 589/1992 Slg., über Beiträge zur Sozialversicherung und zur staatlichen Beschäftigungspolitik, in gültiger Fassung enthalten. Die Versicherungsbeiträge stellen eine Einnahme des Staatsbudgets dar und beinhalten:

  • Beiträge zur Krankengeldversicherung
  • Beiträge zur Rentenversicherung
  • Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik

(beinhaltet nicht die Gesundheitsversicherung, die von den Krankenkassen erhoben wird)

 

Beiträge werden geleistet von:

  • Organisationen,
  • Kleinen Organisationen,
  • Arbeitnehmern, falls diese an der Krankengeldversicherung teilnehmen

Die Höhe der Beiträge wird mit einem Prozentsatz von der Bemessungsgrundlage für den entscheidenden Zeitraum berechnet. Der entscheidende Zeitraum ist der Kalendermonat, für welchen die Beiträge geleistet werden.

 

Die Bemessungsgrundlage ist:

  • beim Arbeitnehmer, bei dem ein arbeitsrechtliches Verhältnis nach tschechischen Rechtsvorschriften besteht, die Summe seiner anrechenbarer Bruttolöhne, die ihm vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Ausübung der Beschäftigung, die die Teilnahme an der Krankengeldversicherung begründet,  verrechnet wurden, und der Löhne, die ihm von der Organisation oder kleinen Organisation im Zusammenhang mit der Ausübung der Beschäftigung, die die Teilnahme an der Krankengeldversicherung (siehe § 5  Abs. 1 und 2 Gesetz Nr. 582/1992 Slg., in gültiger Fassung) begründet,  verrechnet wurden;
  • beim Arbeitnehmer, der eine arbeitrechtliche Beziehung nach anderen als tschechischen Rechtsvorschriften abgeschlossen hat, die Stumme der ihm vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit dieser arbeitsrechtlichen Beziehung, die ihm die Teilnahmen an der Krankengeldversicherung begründet verrechneten Löhne mit Ausnahme der Einkommen, die diesem Arbeitnehmer die Ausgaben für den Arbeitgeber oder einen in Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis entstandenen Schaden ersetzen;
  • bei einer Organisation und kleinen Organisation (d.h. Arbeitgeber) der der Summe aller Bemessungsgrundlagen ihrer Angestellten entsprechende Betrag.

 

Der Versicherungssatz aus der Bemessungsgrundlage beträgt:

  • bei einer Organisation und kleinen Organisation 26 %, davon 3,3 % auf die Krankengeldversicherung, 21,5 % auf die Rentenversicherung, 1,2 % auf die staatliche Beschäftigungspolitik;
  • bei Angestellten 8 %, davon 1,1 % auf die Krankengeldversicherung, 6,5 % auf die Rentenversicherung, 0,4 % auf die staatliche Beschäftigungspolitik;

 

Abgabe und Zahlung der Versicherungsbeiträge

Die Versicherungsbeiträge werden in tschechischer Währung gezahlt. Für den Tag der Zahlung wird bei bargeldlosen Überweisungen vom Bankkonto der Tag, an dem der Abzug vom Konto des Versicherungszahlers realisiert wurde, bei Barzahlungen der Tag, an dem die Bank, der Träger der Postlizenz, ggf. die zugehörige OSSZ die Barsumme erhielt, gehalten.

Kurze Information über die Krankengeld- und Rentenversicherung

Die Krankengeld- und Rentenversicherung der Arbeitnehmer entsteht bei der Erfüllung festgelegter Bedingungen kraft Gesetzes und die Teilnahme an dieser Versicherung ist obligatorisch.

 

Versicherte Personen

Gemäß dem Gesetz über Krankengeldversicherung sind als Arbeitnehmer versichert, falls sie die für die Teilnahme an der Krankengeldversicherung festgelegten Bedingungen erfüllen und in der CR tätig sind,

  • Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis,
  • Mitglieder einer Genossenschaft, falls diese neben einem arbeitsrechtlichen Verhältnis für die Genossenschaft eine Arbeit leisten, für die sie entlohnt werden,
  • Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, falls sie neben einem arbeitsrechtlichen Verhältnis für die Gesellschaft eine Arbeit leisten, für die sie von dieser Gesellschaft entlohnt werden,
  • Arbeitnehmer, die aufgrund eines Vertrages über Arbeitstätigkeit tätig sind,
  • Richter,
  • Mitglieder der Vertretungen selbstverwalteter Gebietseinheiten, falls diese als Mitglieder der Vertretungen selbstverwalteter Gebietseinheiten entlohnt werden, die diese Funktion als Freigestellte ausüben,
  • Abgeordnete der Abgeordnetenkammer und Senatoren des Senats des Parlaments und Abgeordnete des Europäischen Parlaments, die auf dem Gebiet der CR gewählt wurden,
  • Regierungsmitglieder, der Staatspräsident, der Vizepräsident und Mitglieder der Obersten Kontrollbehörde, Mitglieder des Rates für die Fernseh- und Rundfunksendung, Mitglieder des Rates der Tschechischen Telekommunikationsbehörde, Finanzschiedsrichter und ihre Vertreter, Ombudsmann und sein Vertreter,
  • freiwillige Mitarbeiter des Betreuungsdienstes,
  • Pfleger, die ihre Pflegetätigkeit in Einrichtungen für die Ausübung der Pflegetätigkeit gemäß Sondergesetz ausüben, oder die für die Ausübung der Pflegetätigkeit eine Entlohnung bekommen, die Pflegern gemäß Sondervorschrift zusteht,
  • Personen im Vollzug der Freiheitsstrafe oder in Haft, die in die regelmäßige Ausübung von Arbeiten aufgenommen sind,
  • Studenten und Schüler,
  • Staatsbeamte gemäß Beamtengesetz (mit Wirkung ab dem 1.1.2007),
  • Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis, das nach fremden Rechtsvorschriften geschlossen wurde,

Eine Person, die mehrere Tätigkeiten ausübt, welche die Teilnahme an der Krankengeldversicherung begründen (z.B. arbeitet in mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig), ist aus jeder Tätigkeit getrennt versichert. Von der Teilnahme an der Krankengeldversicherung sind ausgenommen:

  • Berufssoldaten, Schüler in Armeeschulen, die keine Berufssoldaten sind, und Mitglieder von Sicherheitsgruppen,
  • fremde Staatsangehörige, die keinen Daueraufenthalt auf dem Gebiet der CR haben und in der CR für einen Arbeitgeber arbeiten, der diplomatische Sonderrechte und Immunität genießt, wenn diese in einem andere Staat krankengeldversichert sein können,
  • Arbeitnehmer, die in der CR für einen Arbeitgeber tätig sind, der seinen Sitz nicht auf dem Gebiet der CR hat; dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die in der CR für einen Arbeitgeber tätig sind, der seinen Sitz auf dem Gebiet eines Staates hat, mit dem die CR ein internationales Abkommen über Sozialversicherung geschlossen hat, oder seinen Sitz auf dem Gebiet eines EU-Staates hat,
  • Arbeitnehmer, die nur eine gelegentliche Beschäftigung ausüben; als gelegentliche Beschäftigung gilt dabei eine zufällige einmalige Beschäftigung, die laut Vereinbarung nicht länger als 7 nacheinander folgenden Kalendertage dauern soll und auch nicht dauerte, oder eine Beschäftigung, deren Inhalt nur eine Arbeitstätigkeit geringen Umfangs ist, d.h. das Einkommen nicht einmal 400 CZK pro Kalendermonat erreicht.

Das oben genannte gilt sinngemäß auch für die Teilnahme an der Rentenversicherung. Genauere Informationen über die Teilnahme an der Rentenversicherung sind auch in dem selbständigen Abschnitt zur Rentenversicherung zu finden.

 

Entstehung, Dauer und Erlöschen der Versicherung

  • Die Versicherung entsteht mit dem Tag des Arbeitsantritts kraft Gesetzes, falls für ihre Entstehung alle Bedingungen erfüllt sind.
  • Die Versicherung dauert während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses.
  • Die Versicherung erlischt automatisch mit dem Tag der Beendung des Arbeitsverhältnisses.

Bei einigen Arbeitnehmergruppen ist die Teilnahme an der Versicherung unterschiedlich geregelt. Es handelt sich um Arbeitnehmer, die aufgrund eines Vertrages über Arbeitstätigkeit arbeiten, um Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis, die ihre Arbeit nur ab und zu und unregelmäßig nach dem Bedarf des Arbeitgebers ausüben, um Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditisten von Kommanditgesellschaften, die ihre Arbeit für die Gesellschaft außerhalb eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses gegen Entgelt ausüben, um Mitglieder von Genossenschaften, die für die Genossenschaft Arbeiten außerhalb eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses gegen Entgelt ausüben, und um freiwillige Mitarbeiter des Betreuungsdienstes. Diese Arbeitnehmer sind in dem Kalendermonat versichert, in dem sie ein einrechenbares Einkommen von zumindest 400 CZK erreichten. Der Betrag von 400 CZK wird in dem Kalendermonat angemessen gekürzt, in dem ein solcher Arbeitnehmer die Arbeit angetreten hat oder diese beendete, oder das Einkommen aus sog. qualifizierten Gründen nicht erreichte (z.B. vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Verletzung, Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub bis 3 Jahre des Kindalters, Ausübung einer öffentlichen Funktion ohne Lohnersatz usw.).

Leistungen der Krankengeldversicherung

Aus der Krankengeldversicherung der Arbeitnehmer werden bei der Erfüllung der festgelegten Bedingungen folgende Geldleistungen geleistet:

  • Krankengeld,
  • finanzielle Unterstützung bei der Fürsorge für ein Familienmitglied,
  • Nachteilausgleich in Schwangerschaft und Mutterschaft und
  • Geldleistung in Mutterschaft.
 Die Leistungen der Krankengeldversicherung stehen zu, wenn die für deren Einräumung maßgeblichen Bedingungen während der Dauer der Versicherung oder zwar nach dem Ablauf der Versicherung erfüllt wurden, jedoch noch während des Zeitraums, in dem der Arbeitnehmer aus dem beendeten Arbeitsverhältnis Krankengeld, finanzielle Unterstützung bei der Fürsorge für ein Familienmitglied oder Geldleistung in Mutterschaft bezieht, oder wenn diese Bedingungen während der Schutzfrist erfüllt wurden.  Die Schutzfrist beträgt 7 Kalendertage ab der Beendung des Arbeitsverhältnisses; war jedoch der Arbeitnehmer zuletzt für eine kürzere Zeit beschäftigt, beträgt die Schutzfrist nur so viele Tage, wie viele er zuletzt beschäftigt war. Bei Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft beendet wurde, beträgt die Schutzfrist immer sechs Monate.

 

Dauer der Gewährung von Leistungen

  • Das Krankengeld wird ab dem ersten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendung der Arbeitsunfähigkeit oder bis zur Anerkennung der teilweisen oder vollen Invalidität gewährt. Das Krankengeld wird jedoch längstens auf die Dauer eines Jahres ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit geleistet.
  • Die Geldleistung in Mutterschaft wird in der Regel auf die Dauer von 28 Wochen des Mutterschaftsurlaubs, davon 6 – 8 Wochen vor dem erwarteten Geburtstermin gewährt. Bei Frauen, die 2 und mehr Kinder gebaren, kann diese Leistung bis zu 37 Wochen geleistet werden.
  • Die finanzielle Unterstützung bei der Fürsorge für ein Familienmitglied wird während der ersten neun Kalendermonate, in denen der Bedarf der Fürsorge für ein Familienmitglied besteht; bei ledigen, geschiedenen, verwitweten Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen), die mit keinem Gefährten (keiner Gefährtin) leben und zumindest für ein Kind im Alter bis zum Abschluss der Grundschulpflicht sorgen, während der ersten 16 Kalendermonate des Bedarfs der Fürsorge geleistet.
  • Der Nachteilausgleich in Schwangerschaft und Mutterschaft wird während der Umsetzung der Arbeitnehmerin auf eine andere Arbeit geleistet, wobei der Grund der Umsetzung darin besteht, dass die Arbeit, die von der Arbeitnehmerin vorhin ausgeführt wurde, für Schwangere oder Mütter bis Ende des neunten Monats nach der Geburt verboten ist, oder dass diese Arbeit nach einem ärztlichen Gutachten ihre Schwangerschaft oder Mutterschaft gefährden würde.

 

Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen

Der Anspruch auf die Leistungen der Krankengeldversicherung wird durch die Vorlage des vorgeschriebenen Vordrucks geltend gemacht, der dem Arbeitnehmer in der Tschechischen Republik vom behandelnden Arzt ausgestellt wird. Der Arbeitnehmer macht seinen Anspruch auf die Leistung mittels seines Arbeitgebers geltend.

Der Anspruch auf die Leistung beim Aufenthalt des Versicherten in einem anderen EU-Land wird mittels des Versicherungsträgers im Wohn-(Aufenthalts-)land auf dem Vordruck E 115 – E 118 geltend gemacht. 

Leistungen der Rentenversicherung

Aus der Rentenversicherung werden bei der Erfüllung der festgelegten Bedingungen folgende Leistungen gewährt:

  • Altersrente
  • Volle Invalidenrente
  • Teilweise Invalidenrente
  • Witwen- und Witwerrente
  • Waisenrente.

Genauere Informationen über die Bedingungen und die Höhe der einzelnen Leistungen der Rentenversicherung sind auf den Internetseiten der ČSSZ (www.cssz.cz) – Rentenversicherung zur Verfügung. 

 

Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen

Die Entscheidung über die Höhe der Leistung fällt die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung. Der Anspruch wird durch die Vorlage des vorgeschriebenen Vordrucks (zur Verfügung auf jeder OSSZ (PSSZ) geltend gemacht. Den Antrag stellt mit dem Bürger die Organisation zusammen. Falls es um eine kleine Organisation mit weniger als 25 Angestellten geht, stellt den Antrag die gemäß dem Ort des Dauerhaften Wohnsitzes zuständige OSSZ (PSSZ) zusammen. Bei einem Antragstellern, der keinen dauerhaften Wohnsitz auf dem Gebiet der CR hat, stellt den Antrag jede beliebige OSSZ (PSSZ) auf dem Gebiet der CR zusammen.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der zugehörigen Kreissozialversicherungsverwaltung der (Prager Sozialversicherungsverwaltung).